Ebenheit, Winkligkeit usw. (DIN 18202)



DIN 18202










*)
Auf dieser Site werden zwei Auflagen des Kommentars zur DIN 18350 VOB/C zitiert, nämlich Auflage 10 und Auflage 11. Unglücklicherweise ändern die Autoren der Auflage 11 nun die Nummerierung der Tabellen: aus Tabelle 3.4 (10. Aufl.) wird Tabelle 3.3 (11. Aufl.) und aus Tabelle 3.3 (10. Aufl.) wird Tabelle 3.2 (11. Aufl.). Um keine Verwirrung aufkommen zu lassen, werden auf dieser Site die Original-Nummern der DIN 18202 verwendet: Winkligkeit: Tabelle 2, Ebenheit: Tabelle 3






**)
Abweichungen von unter 5 % sind
in der Regel
wegen Messunsicherheiten
und
Messungenauigkeiten außer Acht zu lassen























Hat das
Vorgewerk die Toleranzen überschritten, besteht Anspruch auf komplette Vergütung aller Mehrkosten

    

Was ist zu tun?

  1. Nachweis, dass das Vorgewerk die Toleranzen der DIN 18202 überschritten hat (Zum Beispiel DIN 18202, Tabelle 3* (Ebenheit)
    Zeile 5 für das Rohbaugewerk. Zur Untersuchung des Resultates der Vorgewerke ist die ausführende Firma gemäß VOB Teil C (z.B. DIN 18350, Punkt 3.1 ff ) verpflichtet.
  2. Nachweis, inwieweit, wo und in welchem Ausmaß die Toleranzen überschritten worden sind.
  3. Berechnung des Mehraufwandes, der zusätzlichen Kosten der Ausgleichsmaßnahmen usw. vor Beginn der Ausführung. Zumindest als Kostenanmeldung nach VOB/B § 2, Nummer 6.


Wie wird es gemacht?

  1. Die DIN 18202 und einschlägige Kommentarwerke schreiben bei der Ermittlung der Abweichung die Wahl der Messpunkte vor:
    1. Tabelle 2* (Winkligkeit) Messpunkte im Abstand von 10 cm von den Wandenden
    2. Tabelle 3* (Ebenheit) Auswahl der Punkte gemäß Kriterium für Klein- oder Großflächenüberprüfung. Anwendung der 3-Punkte-Regel (Punkte A, B und S in der Skizze)

  2. Es empfiehlt sich, bei Überschreitung der Toleranzen, den Grad der Überschreitung in Prozent anzugeben.

    Beispiel: Zeile 5, Messpunktabstand = 2,5 m, Stichmaß = 22 mm, Sollabweichung (erlaubte Toleranz) = 13 mm, Soll - Ist = 9 mm, Überschreitung = 9/0,13 = 69 % (**)

  3. Insbesondere bei größeren Teilen (z. B. an Fassaden) ist das Ganze zeichnerisch (z. B. im Ansichtsplan M= 1:50) darzustellen. Hierbei sollten die Hoch- und Tiefpunkte zeichnerisch hervorgehoben werden.
  4. Anschließend ist auf gesonderter Darstellung die Gesamtputz- (oder
    ausgleichs-) stärke zu ermitteln.
    Dies geschieht als Durchschnittsbildung aller Werte pro Wandscheibe / Fassadenstück. Um die Durchnschnittsbildung korrekt zu bekommen, ist es notwendig, die Messpunkte einigermaßen gleichmäßig auf die Fläche zu verteilen.
    - Nicht also nur dort messen, wo die Wand besonders krumm ist, sondern auch dort, wo sie o.k. ist. Der Durchschnitt stimmt dann.
  5. Stellt sich insbesondere bei Fassaden heraus, dass die Ebenheit nur an einigen Bereichen überschritten ist, so sind lokale Flächen für den Mehrputz zu ermitteln.
    Erfahrungsgemäß kommt man aber auf das gleiche Ergebnis
  6. Abgerechnet und vergütet werden üblicherweise Schichten von 5 mm.
    Beispiel:
    Gesamtputzstärke (ermittelt aus dem Durchschnitt aller Messpunkte pro Wandscheibe) = 17,9 mm
    Sollputzstärke gemäß DIN 18550 für einlagigen Maschinengipsputz (wenn vertraglich nichts anderes vereinbart) 10 mm
    Mehrputz = 7,9 mm = Zwei Schichten zu je 5 mm
  7. Bei großen Auftragsstärken sind weitere Zulagen notwendig, für das Umsetzen der Maschine und wegen zusätzlicher Warte- und Trocknungszeiten (weiterer Spritzgang)
  8. In manchen Fällen - hauptsächlich bei unregelmäßiger Auftragsstärke - ist das Aufbringen von Putzlehren zwingend erforderlich
  9. Die Differenz der Zeilen 5 und 6 (Rohbau und Putz) ist vom Mehrputz nicht abzuziehen. Keinesfalls bedingt dieser Unterschied eine Verringerrung des Mehrputzes, wie pfiffige Leute vielleicht meinen:
    Hierzu ein Zitat aus Kommentar zur DIN 18350 und DIN 18299, Rainer Franz, Karlheinz Goll, Eugen Schwarz, 10. Auflage, Seite 129:
    "Weicht die zu verputzende Fläche von den in der Tabelle 3.4 Zeile 5 aufgeführten Toleranzen ab, entstehen dem Unternehmer Mehraufwendungen, damit er die ihm vorgeschriebenen Ebenheitstolerenzen in Zeile 6 oder, wenn ausdrücklich ausgeschrieben, in Zeile 7 einhalten kann. ... ... Dabei ist klargelegt, dass die ermittelte Mehrputzdicke nicht um die Differenz der Maße in Zeile 5 und Zeile 6 oder 7 verringert werden kann".
    (Auslassung unwesentlich, Hervorhebung von Georg Heckmeier)


    Kommentar ... 11. Auflage, mehr...









© by Georg Heckmeier

Zuletzt geändert: 17.1.17